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In Deutschland krankenversichert bleiben
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Deutsche gesetzliche Krankenkassen wie z. B. die AOK, BKK, KKH, TK etc. erstattet Ausgaben für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Zahnbehandlungen etc. im außereuropäischen Ausland nicht. Daher ist der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung unbedingt erforderlich.

Doch was passiert mit der Mitgliedschaft und den Beiträgen bei der Krankenkasse zu Hause, wenn man sich in Australien befindet?
Seit der Gesundheitsreform im April 2007 und der damit verbundenen generellen Pflichtversicherung sollte es kein Problem sein, sich bei seiner gesetzlichen Krankenkasse abzumelden und bei Rückkehr bei derselben oder einer anderen Krankenkasse wieder aufgenommen zu werden.

Es gilt der Grundsatz, dass sich jeder in der Krankenversicherung versichert, in der er zuletzt versichert war. Das bedeutet im Einzelnen: Wer früher in Deutschland gelebt hat und dort in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war, kehrt auch in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Die Wahl der gesetzlichen Krankenkasse sollte dabei frei sein.
Dennoch kommt es häufiger vor, dass sich einzelne gesetzliche Krankenkassen gegen diese Vorgaben stellen und Kunden entweder im Vorfeld zu einer sog. Anwartschaftsversicherung raten oder sogar bei Rückkehr die Wiederaufnahme des alten Tarifs verweigern.

In zahlreichen Gesprächen mit Reisebine-Lesern konnte etwa die Hälfte von derartigen Problemen berichten und selbst nach einer schriftlichen Anfrage beim Bundesministerium für Gesundheit, erhielt Reisebine keine eindeutige Aussage zu dieser Sachlage:

"Das BMG ist (...) nicht berechtigt, über die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall zu entscheiden. Dies ist Aufgabe der zuständigen Krankenkasse, auf die das BMG keinen Einfluss hat. Die Krankenkassen wenden das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eigenverantwortlich an."

Im Klartext heißt das: Ob eine Krankenkasse Auslandsrückkehrer ohne Bedingungen aufnimmt, dies nur in Verbindung mit einer laufenden Anwartschaftsversicherung tut oder gar verweigert, bleibt allein Angelegenheit der jeweiligen Krankenkasse.

Ein großer Anteil der Reisebine-Leser berichtete jedoch, dass sie keinerlei Probleme mit ihren Krankenkassen hatten und sie sich ohne Probleme dort abmelden und nach ihrer Rückkehr wieder anmelden konnten.

Es ist also zu empfehlen, sich bereits vor der Abmeldung in Deutschland zu informieren, zu welchen Bedingungen die eigene oder eine andere gesetzliche Krankenkasse den Wiedereintritt nach der Rückkehr aus Down Under behandelt. Dabei sollte man den zuständigen Mitarbeitern wirklich auf den Zahn fühlen und sich, wenn möglich, nicht unberechtigt in häufig teure Anwartschaftsverträge drängen lassen - dann eben lieber eine Krankenkasse suchen, bei der ein Wiedereintritt problemlos vonstatten geht.

Übrigens: Während man in Deutschland nicht mehr krankenversichert ist, ist man auch nicht mehr pflegeversichert. Damit keine Lücke in der Pflegeversicherungszahlung entsteht empfiehlt es sich, die Beiträge zur Pflegeversicherung für die Zeit des Auslandsaufenthalts bei der Krankenkasse weiter zu zahlen.

Familienversicherung

Wer unter 22 Jahre ist und auch während seiner Reise nicht 23 Jahre alt wird (Vollendung des 23. Lebensjahres!), der kann während seines Auslandsaufenthalts bei den Eltern familienversichert bleiben, soweit die Eltern (oder ein Elternteil) bei einer deutschen Krankenkasse pflichtversichert sind. Voraussetzung ist hier, dass man sich während des Auslandsaufenthalts in keinem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis in Deutschland befindet, also nicht erwerbstätig ist!
Trifft diese Voraussetzung nicht zu, kann man sich nur bis zu seinem 18. Geburtstag familienversichern.
Für eine Mitgliedschaft in der Familienversicherung entstehen keine weiteren Kosten und eine Anwartschaftversicherung ist nicht nötig.

Studenten

Wer während seines Auslandsaufenthalts weiterhin an einer deutschen Universität oder anderen Bildungseinrichtung immatrikuliert bleibt/ist (auch bei Beurlaubung), muss für die Zeit seiner Abwesenheit trotzdem die regulären Beiträge zur Krankenversicherung an die Krankenkasse entrichten. Dies gilt für alle bis zum 25. Lebensjahr (25 + Dienstzeit).

Wer jünger als 25 Jahre und nicht erwerbstätig ist und weniger als 450 € im Monat in einer geringfügigen Beschäftigung oder weniger als 325 € im Monat in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verdient, kann während seines Auslandsaufenthalts in der Familienversicherung mitversichert sein oder bleiben.

 

Hinweis

Die oben aufgeführten Angaben sind das Ergebnis der Recherche des Reisebine-Teams und den Gesprächen mit zahlreichen Reisebine-Lesern und beziehen sich ausschließlich auf Pflichtversicherte. Alle oben aufgeführten Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wurden von uns ohne Gewähr veröffentlicht!

 

© Foto: Pixabay

Kontakt

Reisebine
Brandenburgische Str. 30
10707 Berlin
Tel:  030 / 889 177 10  (11-18 Uhr) 

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